Familienpflegezeit

Zinsloses Darlehen (kein direktes Geld) — Zuständig: Bundesamt für Familie (BAFzA)

Das Familienpflegezeitgesetz ermöglicht es, die Arbeitszeit für Pflege zu reduzieren oder ganz auszusetzen — mit zinslosem Darlehen als Einkommensersatz.

Voraussetzungen

  • Naher Angehöriger pflegebedürftig (Pflegegrad 1-5)
  • Beschäftigungsverhältnis mind. 15 Stunden/Woche nach Reduzierung
  • Betrieb mit mehr als 25 Mitarbeitern (bei Familienpflegezeit)

Pflegezeit vs. Familienpflegezeit

Pflegezeit: bis 6 Monate vollständige Freistellung (kein Lohn, zinsloses Darlehen). Familienpflegezeit: bis 24 Monate Teilzeit-Reduzierung (mind. 15 Std/Woche, zinsloses Darlehen).

Diese Werte direkt im Budget verwalten

Plan dein Budget mit Familienpflegezeit-Bezug in BudgetHub.

BudgetHub kostenlos testenAb 5,90 EUR/Monat — DSGVO-konform — EU-Server

Häufige Fragen zu Familienpflegezeit

Muss mein Arbeitgeber zustimmen?

Bei Pflegezeit: Nein (Rechtsanspruch ab 16 Mitarbeiter). Bei Familienpflegezeit: Zustimmung nötig.

📊

Gratis: Bürgergeld + Wohngeld Budget-Vorlage 2026

Alle Regelsätze, Wohngeld-Stufen und eine fertige Monatsbudget-Tabelle — direkt im Browser nutzbar, druckfertig oder als PDF speicherbar. Kein Download, kein Anmelden.

Vorlage öffnen — kostenlos

Budget dauerhaft tracken? BudgetHub kostenlos testen →

LM

Leutrim Miftaraj

Buchautor "Identity Over Discipline", Founder Innopulse Consulting GmbH (CH). Schreibt seit 2023 über persönliche Finanzen, ETF-Investments und SaaS-Strategien für DACH.

Zuletzt aktualisiert: April 2026Mehr über den Autor

Unsere Quellen und Methodik

Alle Zahlen basieren auf offiziellen Quellen: Destatis (Statistisches Bundesamt), Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Bundesministerium der Finanzen (BMF), Deutsche Bundesbank, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Inhalte werden quartalsweise auf Aktualität geprüft. Alle Berechnungen können bei Steuerberater oder Rechtsanwalt verifiziert werden. Wir bieten keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des RDG/StBerG an.