Grundsicherungsgeld (Bürgergeld)
563 EUR/Monat (Alleinstehende) plus Unterkunftskosten — Zuständig: Jobcenter (Bundesagentur für Arbeit)
Seit dem 1. Juli 2026 heisst das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. An der Höhe hat sich nichts geändert: Der Regelsatz für alleinstehende Erwachsene liegt weiter bei 563 EUR monatlich, dazu kommen die Kosten der Unterkunft. Geändert haben sich die Regeln drumherum — die Karenzzeit ist entfallen, Vermögen wird vom ersten Tag an geprüft, und die Mitwirkungspflichten sind verschärft worden. Wer noch nach „Bürgergeld" sucht: Es ist dieselbe Leistung, nur unter neuem Namen.
Voraussetzungen
- Erwerbsfähig (15 Jahre bis zur Regelaltersgrenze)
- Hilfebedürftig (Einkommen und Vermögen unter den Freibetragsgrenzen)
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Vermögensprüfung ab dem ersten Tag — die frühere Karenzzeit ist entfallen
Regelsätze 2026
Alleinstehende: 563 EUR. Partner in Bedarfsgemeinschaft: je 506 EUR. Volljährige unter 25 im Haushalt der Eltern: 451 EUR. Jugendliche 14 bis 17 Jahre: 471 EUR. Kinder 6 bis 13 Jahre: 390 EUR. Kinder 0 bis 5 Jahre: 357 EUR. Für Kinder kommt der Kindersofortzuschlag von 25 EUR hinzu. Die Beträge gelten unverändert seit dem 1. Januar 2024 — für 2025 und 2026 gab es jeweils eine Nullrunde, weil die Fortschreibungsformel einen rechnerischen Rückgang ergab und der Besitzstand geschützt bleibt.
Kosten der Unterkunft (KdU)
Zusätzlich zum Regelbedarf übernimmt das Jobcenter Kaltmiete und Heizkosten in angemessener Höhe. Was als angemessen gilt, legt jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt selbst fest — bundesweit einheitliche Werte gibt es nicht. Liegt deine Miete darüber, wird sie zunächst weiter übernommen, du wirst aber zur Senkung aufgefordert. Die Angemessenheitsgrenze deiner Kommune erfährst du beim Jobcenter.
Freibeträge auf Erwerbseinkommen (§ 11b SGB II)
Wer arbeitet, behält einen Teil des Verdienstes. Die ersten 100 EUR bleiben komplett anrechnungsfrei (Grundfreibetrag). Vom Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 EUR bleiben 20 Prozent, zwischen 520 und 1.000 EUR 30 Prozent, zwischen 1.000 und 1.200 EUR nochmals 10 Prozent. Bei mindestens einem minderjährigen Kind verschiebt sich die letzte Grenze auf 1.500 EUR. Daraus ergibt sich ein Höchstfreibetrag von 348 EUR ohne Kind und 378 EUR mit Kind. Ein Minijob an der Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR bringt einen Freibetrag von 208 EUR.
Mehrbedarfe
Über den Regelbedarf hinaus gibt es Mehrbedarfe: für Alleinerziehende je nach Zahl und Alter der Kinder zwischen 12 und 60 Prozent des massgeblichen Regelbedarfs (§ 21 Abs. 3 SGB II), ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent, bei kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen sowie für die Warmwasserbereitung, wenn sie dezentral erfolgt. Diese Mehrbedarfe werden häufig übersehen und müssen nicht gesondert beantragt werden, wenn dem Jobcenter die Umstände bekannt sind.
Antrag stellen
Der Antrag geht an das zuständige Jobcenter, persönlich oder online. Mitzubringen sind Personalausweis, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Mietvertrag mit Nebenkostenaufstellung, Einkommensnachweise aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und Nachweise über Vermögen. Seit der Reform ist die Anlage VM zum Vermögen von Beginn an auszufüllen. Die Bearbeitung dauert in der Regel drei bis sechs Wochen; bei akuter Notlage kann ein Vorschuss beantragt werden.
Nebenjob und Hinzuverdienst
Ein Minijob ist zulässig und wird nicht in voller Höhe angerechnet. Jede Aufnahme einer Beschäftigung und jede Änderung des Verdienstes ist dem Jobcenter unverzüglich zu melden — unterbleibt das, entstehen Rückforderungen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt zudem der Vermittlungsvorrang: Die Aufnahme einer Arbeit hat Vorrang vor Qualifizierungsmassnahmen, und die Sanktionsregeln bei abgelehnten Angeboten sind verschärft.
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Häufige Fragen zu Grundsicherungsgeld (Bürgergeld)
Heisst das Bürgergeld jetzt anders?
Ja. Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld in Grundsicherungsgeld umbenannt. Die Leistung selbst besteht weiter, der Regelsatz ist unverändert. Geändert haben sich vor allem die Vermögensprüfung, der Wegfall der Karenzzeit und die Mitwirkungspflichten.
Wie viel Grundsicherungsgeld bekomme ich als Alleinstehender?
563 EUR Regelbedarf plus die Kosten der Unterkunft, also Kaltmiete und Heizkosten in angemessener Höhe. Vorhandenes Einkommen wird nach Abzug der Freibeträge angerechnet.
Kann ich Grundsicherungsgeld und Wohngeld gleichzeitig bekommen?
Nein. Nach § 7 Abs. 1 WoGG sind Empfänger von Grundsicherungsgeld vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten bereits im Grundsicherungsgeld enthalten sind. Es lohnt sich aber zu rechnen: Bei knapper Hilfebedürftigkeit kann Wohngeld zusammen mit Kinderzuschlag günstiger sein und den Bezug von Grundsicherungsgeld ganz vermeiden.
Wie viel Vermögen darf ich haben?
Seit dem 1. Juli 2026 wird Vermögen vom ersten Tag an geprüft — die frühere Karenzzeit im ersten Bezugsjahr ist entfallen. Selbst genutztes Wohneigentum, eine angemessene Altersvorsorge und ein angemessenes Fahrzeug bleiben geschützt. Die konkreten Freibeträge hängen vom Einzelfall ab; die Anlage VM ist bei Antragstellung verpflichtend.
Was passiert, wenn ich einen Job annehme?
Der Verdienst muss sofort gemeldet werden. Angerechnet wird nur der Teil oberhalb der Freibeträge nach § 11b SGB II — bis zu 348 EUR bleiben anrechnungsfrei, mit Kind bis zu 378 EUR. Übersteigt das bereinigte Einkommen den Gesamtbedarf, endet der Anspruch.
Wie lange wird gezahlt?
Solange Hilfebedürftigkeit besteht und die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine feste zeitliche Begrenzung gibt es nicht. Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate, danach ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig.
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Leutrim Miftaraj
Buchautor "Identity Over Discipline", Founder Innopulse Consulting GmbH (CH). Schreibt seit 2023 über persönliche Finanzen, ETF-Investments und SaaS-Strategien für DACH.
Unsere Quellen und Methodik
Alle Zahlen basieren auf offiziellen Quellen: Destatis (Statistisches Bundesamt), Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Bundesministerium der Finanzen (BMF), Deutsche Bundesbank, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
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